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Einteilungen der Wasserschutzgebiete im Kreis Tübingen nach der SchALVO (Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung)

In den letzten Jahren wurde durch verschiedene Rechtsvorschriften (Düngeverordnung, Verschärfung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln u.a.) die „ordnungsgemäße Landwirtschaft (ogL)" konkretisiert. Damit wurden die Anforderungen an eine grundwasserschonende Landbewirtschaftung innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten erhöht. Diese Bestimmungen erfüllen weitgehend die Anforderungen an einen flächendeckenden Grundwasserschutz, so dass für Gebiete mit geringer Nitratbelastung keine zusätzlichen Beschränkungen der SchALVO notwendig sind. Über das MEKA/FAKT-Programm können ergänzende Maßnahmen für eine grundwasserschonende Landbewirtschaftung erreicht werden.

In Gebieten mit erhöhten Nitratgehalten des Grundwasser reichen jedoch die Grundsätze der ordnungsgemäßen Landwirtschaft nicht aus, um eine anhaltende Verringerung der Nitratgehaltes zu erreichen. Es ist daher erforderlich, dort weitergehende Beschränkungen zu erlassen.

Die SchALVO-Novelle nimmt daher eine Einteilung aller Wasserschutzgebiete in drei Kategorien vor:

  1. Normalgebiete
  2. Problemgebiete
  3. Sanierungsgebiete

1. Gebiete mit geringer Nitratbelastung (Normalgebiete): bis 35 mg/l Nitrat im Trinkwasser (Rohwasser).

Die Gebiete bleiben Wasserschutzgebiete (d.h. die Schutzgebietsverordnungen des Landratsamtes bzw. des Regierungspräsidiums bleiben gültig !!!).

Über den Grundsatz der ordnungsgemäßen Landwirtschaft hinaus schreibt die SchALVO einige weitere Beschränkungen in Wasserschutzgebieten für die Landwirtschaft vor:

  • Verbot des Grünlandumbruchs
  • Gülleausbringverbot in Zone II
  • Verbot von Terbuthylazin

Einen finanziellen Pauschalausgleich gibt es dort nur für Zone II-Flächen: 10 - 160 Euro.
Zusätzlich ist der Einstieg in alle Maßnahmen der MEKA-Förderung möglich.

Im Kreis Tübingen sind ab 2015 alle Wasserschutzgebiete als Normalgebiete eingestuft:

  • „Ammertal-Schönbuch-Gruppe" (mit Gemarkungen Breitenholz, Entringen, Pfäffingen, Poltringen, Reusten, Oberndorf, Hailfingen (nord-östlicher Teil) und angrenzenden Gebieten des Kreises BB)
  • „Hirrlinger Mühlen" (Gemarkungen Wachendorf, Bierlingen, Felldorf und angrenzende Gebiete des Zollernalbkreises)
  • „Roßau/Burgmühle/Starzeltal" (Gemarkungen Frommenhausen, Schwalldorf, Wachendorf)
  • „ASG Kiebingen" Burglehen (Gemarkungen Rottenburg, Kiebingen, Wurmlingen, Wendelsheim, Oberndorf)
  • „Gernfeld" (Gemarkungen Hirschau, Kiebingen)
  • „Steinlach Wasserversorgung Steinwiesen" (Gemarkung Kilchberg)
  • „Unteres Neckartal" (Gemarkung Lustnau)
  • „Brunnen Rosenau" (Gemarkung Kusterdingen)
  • „Bronnbachquelle" (Gemarkungen Rottenburg, Obernau, Ergenzingen, Baisingen, Seebronn, Hailfingen (süd-westlicher Teil), Wendelsheim, Remmingsheim, Wolfenhausen, Nellingsheim und angrenzende Gebiete in den Kreisen Böblingen und Calw)
  • „Tübingen Au" (Gemarkung Tübingen)
  • „Eulental" (Gemarkung Bierlingen, Sulzau)

Heilquellenschutzgebiete unterliegen nicht mehr grundsätzlich der SchALVO; es gilt dort die jeweilige Schutzgebietsverordnung. Eventuelle weitergehende Beschränkungen müssen bei Bedarf im Einzelfall von der Wasserbehörde angeordnet werden.
Im Kreis Tübingen betrifft dies die Gebiete Mössingen „Bad Sebastiansweiler", Obernau „Löwensprudel" sowie in Bad Niedernau „Mineralquellen der Schulschwestern".

2. Problemgebiete: Gebiete mit mehr als 35 mg/l Nitrat im Trinkwasser bzw. mehr als 25 mg/l bei gleichzeitig steigender Tendenz.

Zusätzlich zu den Bestimmungen unter Ziffer 1 gelten weitergehende Einschränkungen bezüglich Bodenbearbeitung, Fruchtfolge, Ausbringung von Gülle, Festmist, Klärschlamm und sonstigen N-Düngern. Der Ausgleich beträgt für Flächen im Problemgebiet 165 Euro.
Bestimmte MEKA-Maßnahmen sind zusätzlich möglich.

Im Kreis Tübingen konnten in den letzten Jahren alle Wasserschutzgebiete vom Problemgebiet in die Kategorie Normalgebiet umgestuft werden, so dass es 2015 kein Problemgebiet mehr gibt!!

3. Sanierungsgebiete: Gebiete mit mehr als 50 mg/l im Trinkwasser bzw. mehr als 40 mg/l bei gleichzeitig steigender Tendenz.

Die Beschränkungen für die Bodenbearbeitung gehen noch über die der Problemgebiete hinaus, zusätzlich können speziell auf das Gebiet zugeschnittene Sanierungspläne erstellt werden. Der Ausgleich beträgt 165 Euro plus Sonderausgleich für weitere Beschränkungen durch den Sanierungsplan.
Bestimmte MEKA-Maßnahmen sind zusätzlich möglich.

Im Kreis Tübingen gibt es kein Sanierungsgebiet.

Weitergehende Information auch unter 07071/2074038 (Frau Mayer).

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