Futtermittelunternehmer müssen sich registrieren lassen
Mit der ab 1. Januar 2006 geltenden Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, der so genannten Futtermittelhygiene-Verordnung, werden insbesondere die
Bestimmungen über die Futtermittelhygiene auf allen Stufen der Herstellung und Verwendung von Futtermitteln sowie des Verkehrs mit
Futtermitteln, die Anforderungen an die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und die Bedingungen für die
Registrierung bzw. Zulassung von Betrieben festgelegt.
Mit der Futtermittelhygiene-Verordnung wird eine umfassende Registrierungspflicht für alle Futtermittelunternehmer, also auch für
die Futtermittel herstellenden Landwirte, eingeführt. Hierzu müssen Futtermittelunternehmer dem für sie zuständigen
Regierungspräsidium bis zum 1. Januar 2006 alle unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe melden bzw. zur Fortführung ihrer
Tätigkeit mitteilen.
Spätestens bis zum 1. Januar 2008 müssen Antragsteller, die bisher weder registriert noch zugelassen waren, den zuständigen
Behörden mitteilen, dass sie die Vorschriften der Futtermittelhygiene-Verordnung einhalten.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Regierungspräsidium (Abteilung 3, Referat 34): www.rp.baden-wuerttemberg.de
Zur weiteren Information wurde ein Leitfaden "Registrierung" erarbeitet, der auf der Homepage des Bundesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingesehen werden kann (http://www.bvl.bund.de/Futtermittel/Futtermittelbetriebe).