Warndienst-Meldung Nr.
14 vom 08.09.2021
Inkrafttreten der
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung:
Die Änderung der
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung wurde gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht uns ist somit seit heute 08.09.2021 gültig.
Die aktuell wichtigsten Änderungen betreffen die Einschränkungen beim Wirkstoff Glyphosat, da die Stoppelbehandlungen nach der
Ernte einen großen Teil der Anwendungen ausmachen.
Ab heute
ausnahmslos verboten ist die Anwendung von Produkten mit dem Wirkstoff Glyphosat in
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Wasserschutzgebieten (unabhängig von Wasserschutzgebietszone oder
der Einstufung als Normalgebiet, Problemgebiet oder Sanierungsgebiet)
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Heilquellenschutzgebieten
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Kern- und Pflegezonen von
Biosphärenreservaten
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Sowie die Spätanwendung vor der
Ernte (Sikkation)
Vor allem
das Anwendungsverbot in Wasserschutzgebieten stellt hier einige Betriebe vor Herausforderungen, da jede Bodenbearbeitung die Mineralisation
anregt und somit Nitrat ins Grundwasser verlagert werden kann.
Außerhalb der oben genannten
Gebiete ist die Anwendung
Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel im Rahmen der jeweiligen Mittelzulassung nur noch im Einzelfall zulässig wenn vorbeugende
Maßnahmen, das Anlegen einer Pflugfurche und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind.
Somit sind
Anwendungen vor der Saat (ausgenommen sind Direkt- oder Mulchsaat) oder Stoppelbehandlungen nach der Ernte nur zulässig
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zur Bekämpfung von ausdauernden
Unkräutern (z.B. Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Quecke) auf Teilflächen
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zur Unkrautbekämpfung auf
erosionsgefährdeten Ackerflächen (CC Wasser 1 & 2, CC Wind)
Über
die weiteren Auswirkungen, auch im Zusammenspiel mit dem Biodiversitätsstärkungsgesetz in Baden-Württemberg werden wir sie
in geeignete Weise informieren sobald uns die notwendigen Informationen vom MLR vorliegen.
Sonstiges:
Prüfen
Sie Ihre Fortbildungsbescheinigungen zur Pflanzenschutz-Sachkunde auf Vollständigkeit! Sie benötigen insgesamt 4 Stunden
Fortbildung je Fortbildungszeitraum von 3 Jahren. Der Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes ist auf der Rückseite ihres
Sachkundenachweises abgedruckt, von diesem Datum rechnen Sie in Schritten von 3 Jahren weiter.
Achten Sie
auf eine zeitnahe Dokumentation Ihrer Pflanzenschutzmaßnahmen! Diese muss auch bei Durchführung durch einen Lohnunternehmer beim
Bewirtschafter der Flächen vorliegen.
Gez. Lohrer