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Warndienstmeldung Nr. 14 vom 08.09.2021



Warndienst-Meldung Nr. 14 vom 08.09.2021

Inkrafttreten der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung:

Die Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung wurde gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht uns ist somit seit heute 08.09.2021 gültig. Die aktuell wichtigsten Änderungen betreffen die Einschränkungen beim Wirkstoff Glyphosat, da die Stoppelbehandlungen nach der Ernte einen großen Teil der Anwendungen ausmachen.

Ab heute ausnahmslos verboten ist die Anwendung von Produkten mit dem Wirkstoff Glyphosat in

  • Wasserschutzgebieten (unabhängig von Wasserschutzgebietszone oder der Einstufung als Normalgebiet, Problemgebiet oder Sanierungsgebiet)

  • Heilquellenschutzgebieten

  • Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten

  • Sowie die Spätanwendung vor der Ernte (Sikkation)

Vor allem das Anwendungsverbot in Wasserschutzgebieten stellt hier einige Betriebe vor Herausforderungen, da jede Bodenbearbeitung die Mineralisation anregt und somit Nitrat ins Grundwasser verlagert werden kann.



Außerhalb der oben genannten Gebiete ist die Anwendung Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel im Rahmen der jeweiligen Mittelzulassung nur noch im Einzelfall zulässig wenn vorbeugende Maßnahmen, das Anlegen einer Pflugfurche und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind.

Somit sind Anwendungen vor der Saat (ausgenommen sind Direkt- oder Mulchsaat) oder Stoppelbehandlungen nach der Ernte nur zulässig

  • zur Bekämpfung von ausdauernden Unkräutern (z.B. Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Quecke) auf Teilflächen

  • zur Unkrautbekämpfung auf erosionsgefährdeten Ackerflächen (CC Wasser 1 & 2, CC Wind)

Über die weiteren Auswirkungen, auch im Zusammenspiel mit dem Biodiversitätsstärkungsgesetz in Baden-Württemberg werden wir sie in geeignete Weise informieren sobald uns die notwendigen Informationen vom MLR vorliegen.



Sonstiges:

Prüfen Sie Ihre Fortbildungsbescheinigungen zur Pflanzenschutz-Sachkunde auf Vollständigkeit! Sie benötigen insgesamt 4 Stunden Fortbildung je Fortbildungszeitraum von 3 Jahren. Der Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes ist auf der Rückseite ihres Sachkundenachweises abgedruckt, von diesem Datum rechnen Sie in Schritten von 3 Jahren weiter.

Achten Sie auf eine zeitnahe Dokumentation Ihrer Pflanzenschutzmaßnahmen! Diese muss auch bei Durchführung durch einen Lohnunternehmer beim Bewirtschafter der Flächen vorliegen.



Gez. Lohrer



 



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