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Umstufung der Bronnbachquelle

Änderung der Einstufung nach der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung („SchALVO“):

Das Wasserschutzgebiet der „Bronnbachquelle“ wird vom Problemgebiet zum Normalgebiet herabgestuft!

Das Wasserschutzgebiet (WSG) der „Bronnbachquelle“ ist Grundlage für die Trinkwasserversorung der Stadt Rottenburg. Das Einzugsgebiet erstreckt sich über die nordwestlichen Teilgemeinden von Rottenburg (Baisingen, Ergenzingen, Seebronn Hailfingen,  Wendelsheim, Obernau, Rottenburg) sowie über die Gemeinde Neustetten (Remmingsheim, Nellingsheim und Wolfenhausen) bis in die Landkreise Calw (Vollmaringen, Nagold) und Böblingen (Bondorf, Mötzingen, Öschelbronn, Unterjettingen, Oberjettingen). Nach Vorgaben der SchALVO sind die Wasserschutzgebiete entsprechend dem Nitratgehalt des dort geförderten Wassers in eine der Kategorien „Normal-„ „Problem-„ oder „Sanierungsgebiet“ eingeteilt. 

Das WSG „Bronnbachquelle“ ist seit 2001 als Problemgebiet eingestuft. Ziel der SchALVO ist es dort, durch angepasste landwirtschaftliche Bewirtschaftung die Nitratgehalte des Grundwassers auf niedrigere Konzentrationen abzusenken. Die Nitratgehalte werden durch regelmäßige Proben in Wasser und Boden überwacht, die Einstufung der Wasserschutzgebiete wird jährlich geprüft.

In der Trinkwasserfassung der Bronnbachquelle sind die Nitratwerte in den letzten Jahren soweit gesunken, dass dieses WSG nun vom Problemgebiet zum Normalgebiet (OgL-Gebiet) umgestuft wird. Ab dem 01. Januar 2015 gelten in diesem Schutzgebiet die weniger einschneidenden Regelungen für Normalgebiete. So entfallen die „Besonderen Schutzbestimmungen“ nach § 5 der SchALVO. Dies sind u.a. die Auflagen zur Mulchsaat, die Begrünungs-pflicht sowie die Fruchtfolgevorgaben z.B. nach Leguminosen, genauso wie die Düngungsbeschränkungen, wie z.B. die Höhe der Einzelgaben oder die Vorschrift der späten Nmin-Methode zur Maisdüngung.. Demzufolge entfällt auch der SchALVO-Ausgleich, der für diese Einschränkungen bisher gewährt wurde. Wichtig zu wissen: Das Gebiet ist weiterhin Wasserschutzgebiet!

Die Bestimmungen der Rechtsverordnung (z.B. Verbot der Klärschlamm-ausbringung, Baurecht-Vorgaben) bleiben gültig! 

Darüber hinaus gelten auch in Zukunft noch die „Allgemeinen Schutz-bestimmungen“ nach § 4 der SchALVO, z.B. das Ausbringungsverbot für flüssige Wirtschaftsdünger in Zone 2 und die Einschränkung bestimmter Pflanzenschutzmittel (kein Terbuthylazin, kein Tolylfluanid) im gesamten WSG. Grundlage für die Bewirtschaftung bleiben natürlich wie überall die landwirtschaftlichen Fachgesetze, wie z.B. die Düngeverordnung und das Pflanzenschutzgesetz. 

Nitratauswaschungen sind auch in Zukunft soweit wie möglich zu vermeiden. Die bisherige Problemgebiets-Auflagen zur Bodenbearbeitung und die Herbstbegrünung sind zwar nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben, sind aber weiterhin ein wichtiger Beitrag zum Wasser- und Bodenschutz. Daher wird diese bewährte Praxis auch weiterhin empfohlen. Eine Unterstützung kann dabei das neue FAKT-Programm des Landes Baden-Württemberg bieten: die Förderung einer Begrünung steht nun auch Landwirten mit Flächen im Einzugsgebiet der Bronnbachquelle zur Verfügung.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Wasserschutzberatung am LRA Tübingen unter der 07071/2074038, Fr. Mayer

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