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Warndienstmeldung Nr. 13 vom 20.11.2019

Winterweizen:
Wenn noch nicht geschehen, können in Winterweizen Behandlungen mit Bodenherbiziden gefahren werden. Wenn der Fuchsschwanz schon 2 oder mehr Blätter gebildet hat sollte Traxos mit 1,2l/ha zugemischt werden. Aktuell ist je nach Lage mit leichtem Bodenfrost zu rechnen, hier wäre dann eine reduzierte Aufwandmenge für den Weizen verträglicher, allerdings gilt dies auch für Fuchsschwanz. Hier dann eher das Wochenende abwarten und behandeln wenn kein Bodenfrost mehr angekündigt ist.

Winterraps:
Bei Winterraps sind die Bedingungen für eine Behandlung mit Kerb, Cohort, Groove, etc. mit 1,875 l/ha gegen schwer bekämpfbaren Ackerfuchsschwanz ebenfalls günstig. Idealerweise wird der Wirkstoff von leichtem Niederschlag oder Taufeuchte von den Blättern gewaschen und verteilt sich dann in der Bodenlösung. 1,5 l/ha Milestone (bessere Wirkung auf Kamille, Kornblume, Klatschmohn) darf nur eingesetzt werden, wenn zuvor nicht mit Runway (VA) oder Synero behandelt wurde. Allerdings muss hier der Spritzbelag wegen der Blattwirkung des Wirkstoffs Aminopyralid antrocknen können. Die Wirkung gegen Gräser wird erst im Frühjahr bei einsetzender Vegetation sichtbar.

Wenn alle Maßnahmen auf dem Feld abgeschlossen sind, reinigen Sie ihre Spritze fachgerecht mit Reinigungsmittel, z.B. auf dem Feld oder Güllegrube. Prüfen Sie auf Verschleiß und Schäden und beheben Sie diese vor der nächsten Saison. Befüllen Sie die Spritze mit Frostschutzmittel und stellen Sie sicher, dass alle flüssigkeitsführenden Teile ausreichend geschützt sind. Falls möglich können Sie auch die gesamte Spritze frostfrei lagern. Zumindest elektronische Steuerungen und Manometer sollten frostfrei gelagert werden.

Düngung:
Festmist von Huf- und Klauentieren (z.B. Rind, Pferd, Schaf) und Kompost darf noch bis 14. Dezember ausgebracht werden.
Ab nächstem Jahr ist auf bestelltem Ackerland nur noch eine bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern (Gülle, Gärresten, Jauche) zulässig. Wenn noch nicht verfügbar nutzen Sie den Winter um eine für Sie passende Ausbringtechnik zu finden. Evtl. sind auch Fassmiete, Maschinenring, Lohnunternehmer oder Kooperationen mit anderen Landwirten geeignet.

Zwischenfrüchte:
Begrünungen im FAKT-Programm dürfen ab Ende November (21.11) gemulcht und/oder umgebrochen werden.
ÖVF-Zwischenfrüchte dürfen erst ab 16.01.2020 umgebrochen werden, mulchen, walzen oder Beweidung mit Schafen und Ziegen ist aber schon möglich.
Schauen Sie sich die Verhältnisse auf Ihrem Acker genau an, oft ist es sinnvoller auf bessere Bedingungen zum Umbruch oder Mulchen zu warten. Die Schäden an der Bodenstruktur bei zu nassen Bodenverhältnissen überwiegen die positiven Effekte der Zwischenfrucht oft bei Weitem.

Sonstiges:
Stellen Sie eine zeitnahe Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen sicher. Diese muss auch bei Durchführung von einem Lohnunternehmer beim Bewirtschafter vorliegen.
Überprüfen Sie Ihr Pflanzenschutzlager auf entsorgungspflichtige Mittel nach Ende der Aufbrauchfristen, z.B. IPU, Lexus, Basagran, (Plenum 50 WG ab 31.01.20), (Bacara Forte ab 28.03.20). Listen mit abgelaufenen Zulassungen finden Sie auf www.bvl.bund.de
Die Grundbodenuntersuchungen auf Schlägen > 1ha dürfen nicht älter als 6 Jahre sein, bei Bedarf Proben ziehen und untersuchen lassen.

gez. Lohrer

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