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Wild- und Jagdschäden - Rechtliche Grundlagen und Schadensregulierung

1. Vorbemerkungen

Wild aufgezählt in § 2 BJG

  • Haarwild (z.B. Feldhase, Fuchs),
  • Federwild (z.B. Rebhuhn, Fasan)

Wildschäden

Schäden von Wild z.B.

  • an landwirtschaftlichen Kulturpflanzen
  • an Grünlandnarben
  • am Boden (Schwarzwild !)

nicht jedoch z.B. Schäden an Kraftfahrzeugen bei Zusammenstößen mit Wild.

Jagdschäden

Schäden, die Jäger verursachen z.B.

  • Beschädigung von Zäunen bei einer Jagd

Ersatzpflichtige Wildschäden (§ 29 (1) BJG)

Nur von:

  • Schalenwild (u.a. Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild)
  • Wildkaninchen
  • Fasan

In Jagdpachtverträgen kann vereinbart werden, daß Schäden anderer Wildarten auch ersatzpflichtig sind (z.B. in Rottenburg Schäden durch den Dachs). Bei Schäden von Schalenwild aus Gehegen ist der Aufsichtspflichtige für das Gehege ersatzpflichtig (§ 30 BJG).

2. Ersatzpflicht für Wildschäden in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk  (§ 29 (1) BJG)

  • Durch Jagdgenossenschaft (d.s. nach § 9 BJG alle Eigentümer von Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes).
  • Mit dem Jagdpachtvertrag wird die Ersatzpflicht i.d.R. auf den Jagdpächter übertragen.
  • Doch es besteht Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft sofern der Geschädigte vom Jagdpächter keinen Ersatz erhalten kann.

Keine Ersatzpflicht von Wildschäden

  • auf Flächen, die zu keinem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und
  • für Wildschäden, die in befriedeten Bezirken (§ 3 (1) LJG) eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks auftreten, z.B. in umfriedeten Hausgärten, die an ein Wohngebäude anstoßen.

3. Höhe des Wildschadensersatzes

An Bodenerzeugnissen abhängig von dem zu erwartenden Umfang zur Zeit der Ernte (§ 31 (2) BJG).
Ersatzpflicht gilt auch für getrennte, aber noch nicht eingeerntete Erzeugnisse (§ 31 (1) BJG), z.B. gerodete, aber noch auf dem Grundstück liegende Kartoffeln.

4. Vorgehen bei aufgetretenen Wild-/Jagdschäden

  • Anmeldung des Schadens (schriftlich oder zur Niederschrift) bei der Gemeinde , in der das geschädigte Grundstück liegt (‘§ 17 (1) LJG).
    (Anmeldung beim Jagdpächter ist im Streitfall ohne Bedeutung !).
  • Fristen für Anmeldung (§ 34 BJG)
    • an landwirtschaftlichen Kulturen 1 Woche nach Kenntniserhalt
    • an forstlichen Kulturen 01. Mai und 01. Oktober

Wichtig : Bei Fristversäumnis entfällt die Ersatzpflicht (§ 34 BJG)

  • Verjährung der Ersatzpflicht 3 Jahre nach Kenntniserhalt des Schadens (§ 852 BGB).

5. Tätigkeiten der Gemeinde im Vorverfahren

5.1 Bei Fristversäumnis oder Nichtvorliegen eines Wild- oder Jagdschadens Rückweisung des Ersatzanspruchs mit schriftlichem Bescheid (Zustellung !) - § 17 (4) VO.

5.2 Bei Vorliegen eines Wild-/Jagdschadens und fristgemäßer Schadensmeldung (Vorverfahren)-§ 32 LJG

  • Ladung des Geschädigten und des Ersatzpflichtigen (sogenannte Beteiligte) zum Ortstermin unter Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen von einem Beteiligten der Schaden auch ermittelt wird (§ 17 (2) VO).
  • Bei Verlangen eines Beteiligten, fehlende Aussicht auf gütliche Einigung oder aus besonderen Gründen Hinzuziehung eines Wildschadensschätzers (§ 17 (2) VO).
  • Gemeinde soll auf eine gütliche Einigung hinwirken (§ 17 (2) VO).
  • Auf Verlangen eines Beteiligten kann die Schadenshöhe erst kurz vor der Ernte ermittelt werden (§ 17 (3) VO).

5.3.1 Gütliche Einigung

Gemeinde fertigt Niederschrift mit bestimmten, vorgeschriebenen Angaben, Abzeichnung durch Beteiligte und Vertreter der Gemeinde und Zustellung an die Beteiligten (§ 18 VO).

5.3.2 Bei Nichtzustandekommen einer gütlichen Einigung ergeht Vorbescheid

  • Hinzuziehen eines Wildschadensschätzers und gegebenenfalls neuer Ortstermin.
  • Wildschadensschätzer gibt schriftliche Stellungnahme mit bestimmten vorgeschriebenen Angaben ab.
  • Darauf basierend Erlaß eines schriftlichen Vorbescheids (§ 19 (3) VO)

Inhalt:

  • Nennung des
    - Ersatzberechtigten
    - des Ersatzpflichtigen
    - der Höhe des Schadensersatzes
    - einer Bestimmung über die Kostentragung
  • Begründung
  • Zustellung mit Belehrung über die Vollstreckbarkeit und Klagemöglichkeiten

5.4 Rechtskraft des Vorbescheids ( § 21 VO)

Vorbescheid erlangt Rechtskraft, sofern nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung von einem der Beteiligten der Bescheid gegenüber der Gemeinde abgelehnt wird. (Die Fälligkeit der Verfahrenskosten bleibt unberührt).

5.5 Vollstreckbarkeit ( § 22 VO)

  • Niederschrift über gültliche Einigung: 1 Woche nach Zustellung
  • Vorbescheid : mit Erlangung der Rechtskraft.

5.6 Klageerhebung ( § 23 VO)

besteht gegen Rückweisung eines Bescheids über Fristversäumnis bzw. über Fehlen eines ersatzpflichtigen Wild- oder Jagdschadens sowie gegen Ablehnung des Vorbescheids.

5.7 Verfahrenskosten ( § 20 VO)

  • Entschädigungsleistungen an den Wildschadensschätzer
  • Kosten
    - des Vorbescheids
    - der Niederschriften
    - der Zustellung

6. Wildschadensschätzer ( § 16 VO)

Bestellung durch das Landratsamt (untere Jagdbehörde) für die Dauer von sechs Jahren - ehrenamtliche Tätigkeit im Vorverfahren.

7. Hinweis:

Kein Ersatz des Wildschadens u.a. an Gärten, Obstgärten, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als im Gebiet vorkommender Hauptholzarten besonders gefährdet sind, an Garten- und hochwertigen Handelsgewächsen, wenn die Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen unterblieben ist (§ 32 BJG).

In Baden-Württemberg sind jedoch Schäden an Weinbergen ersatzpflichtig, auch wenn Schutzvorrichtungen zur Schadensabwehr fehlen ( § 31 LJG).

 

Kürzel :

BJG

= Bundesjagdgesetz vom 29.09.1976

LJG

= Landesjagdgesetz vom 01.06.1996

VO

= LJagdGDVO vom 05.09.1996
= Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Landesjagdgesetzes

BGB

= Bürgerliches Gesetzbuch

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