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Merkblatt über die Beseitigung von Baum- und Strauchschnitt durch Verbrennen

Grundsätzlich gilt der Vorrang der Verwertung, z.B. durch die Anlieferung auf Häckselplätzen oder durch Verrottung.

Nur soweit eine Verwertung aus landbautechnischen Gründen oder wegen der Beschaffenheit nicht möglich ist, darf Baum- und Strauchschnitt, der auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfällt, auf diesem Grundstück verbrannt werden.

Folgendes ist zu beachten:

  1. Das Verbrennen ist nur im Außenbereich zulässig.
  2. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
    1. 200 m von Autobahnen
    2. 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
    3. 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.
  3. Der Baum- und Strauchschnitt muss soweit wie möglich zu Haufen zusammengefasst werden und dabei so trocken sein, dass er unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.
  4. Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann.
  5. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, ebenso wenig in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.
  6. Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.
  7. Das Verbrennen größerer Mengen Baum- und Strauchschnitts ist der Gemeinde als Ortspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.

Wer entgegen diesen Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig pflanzliche Abfälle verbrennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

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